Folgende Instrumente und Unterstützungsmöglichkeiten vom KESB stehen zum Schutz von Erwachsenen zur Verfügung:

Handlungsfähigkeitszeugnis

Die KESB kann eine Bestätigung Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.ausstellen, dass jemand handlungsfähig ist.

Fürsorgerische Unterbringung

Personen, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leiden oder schwer verwahrlost sind, dürfen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.werden.

Beistandschaft

Die KESB kann eine Beistandschaft Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.anordnen, wenn eine Person ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und keine anderweitige Hilfe vorhanden ist.

Meldung zum Schutz eines Erwachsenen machen

Wenn Sie Kenntnis davon haben, dass das Wohl einer erwachsenen Person gefährdet ist, können Sie das der KESB melden.

Vorsorgeauftrag

In einem Vorsorgeauftrag Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.kann festgehalten werden, wer Sie vertreten soll, wenn Sie Ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten nicht mehr selber regeln können. Die KESB setzt diesen in Kraft, sobald eine Urteilsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.können Sie Ihre Wünsche betreffend eine medizinische Notfallsituation festhalten. Wird eine Patientenverfügung nicht im Interesse der betroffenen Person ausgeführt, bietet die KESB Unterstützung an.

Vertretung bei Urteilsunfähigkeit

Das Gesetz legt fest, welche Personen Sie vertreten Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.können, wenn Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Bei Unstimmigkeiten in Bezug auf diese Vertretung kann die KESB tätig werden.

Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen

Die Bewegungsfreiheit von Menschen in einem Wohn- oder Pflegeheim kann zum Schutz dieser Person eingeschränkt Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.werden. Wurde Ihre Bewegungsfreiheit oder die einer nahestehenden Person eingeschränkt, können Sie sich bei der KESB Unterstützung holen.

 

Bei Kindern und Jugendlichen:

Massnahmen Kindesschutz

Nehmen die Eltern ihre Verantwortung nicht oder nur teilweise wahr, kann die KESB eingreifen und Kinder und Jugendliche sowie deren Eltern unterstützen. Es gibt verschiedene MassnahmenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet., welche die KESB zum Schutz von Kindern und Jugendlichen anordnen kann.

Elterliche Sorge

Wir unterstützen Sie dabei, wenn Sie das gemeinsame Sorgerecht Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.für Ihr Kind beantragen wollen.

Vaterschaft, Besuchsrecht, Unterhalt

Die KESB unterstützt Sie bei einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.oder bei der Regelung des BesuchsrechtsExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Sie brauchen Beratung und Unterstützung zum Thema UnterhaltszahlungenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.? Auf unserer Website finden Sie Ansprechstellen und Informationen.

Meldung zum Schutz eines Kindes machen

Wenn Sie wissen, dass das Wohl eines Kindes gefährdet ist, können Sie uns das meldenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.. Wir helfen Ihnen auch weiter, wenn Sie nicht sicher sind, ob es sich tatsächlich um eine Gefährdung des Kindswohls handelt.

Kontakt

(Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde)
KESB Dorneck-Thierstein
Passwangstrasse 29
4226 Breitenbach
Tel. 061 704 71 88
kesb-dttg@ddi.so.ch

WebsiteExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Öffnungszeiten

Montag - Donnerstag
08:00 - 12:00 / 14:00 - 17:00